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Trittstein Lt. Arngast
Der DKV-Küstenreferent informierte uns (übers Seekajakforum
)über einen Brief der NP - Verwaltung Niedersachsens:
die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer erteilt auf Antrag des
DKV am 22.01.03 den Mitgliedern des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. eine
"unbefristete Befreiung von den Verboten des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer
1 und 2 NLPG (Nationalparkgesetz Niedersächsisches Wattenmeer) zur Einrichtung
eines Trittsteins für Seekajakfahrer in der Ruhezone I/36 am Leuchtturm Arngast.
Die Befreiung ergeht unter folgenden Widerrufsvorbehalt:
Sie kann widerrufen werden, wenn die weiter aufgeführten Nebenbestimmungen
nicht eingehalten werden.
Damit Natur und Landschaft, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das
Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
werden, werden folgende Nebenbestimmungen verfügt:
1. Das jeweilige Mitglied des verbandsangehörigen Vereins hat bei der Nutzung
des Trittsteins eine Kopie dieser Befreiung einschl. Anlage und den
Mitgliedsausweis bei sich zu führen. Beides ist auf Verlangen zur Kontrolle
berechtigten Personen vorzulegen.
2. Die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig auf dem Trittstein aufhalten,
darf in der Regel 10 Personen nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist
vorher mit der Nationalparkverwaltung Rücksprache zu halten. Ansprechpartner
ist Herr Kathmann, Tel. 04421/911278).
3. Die Kajakfahrer dürfen sich nicht weiter als 50 Meter von den Booten
entfernen.
4. Die Nutzung des Trittsteins ist auf die unbedingt notwendige Zeit zur
Erholung zu beschränken.
5. Die Kajakfahrer haben sich so zu verhalten, dass die Beschädigung der im
Schutzgebiet wildwachsenden Pflanzen und die Beunruhigung der dort wildlebenden
Tiere auf ein Minimum beschränkt wird. Darüber hinaus ist § 42 Abs. 1
BnatSchG zu beachten (siehe Anlage).
Dieser Bescheid ... ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
Haftungsausschluss:
... Die Nutzung des Trittsteins geschieht auf eigene Gefahr ...
Kostenentscheid:
Die Entscheidung über diesen Antrag ist kostenpflichtig. ...
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag: Schuhmann
Anmerkung U.Beier, DKV-Referent für Küstenkanuwandern:
Eine Kopie dieses Schreibens einschließlich der Anlage können DKV-Mitglieder
bei der Geschäftsstelle des DKV anfordern: Mail
an DKV: service@kanu.de
Die bislang befristete Befreiung war im letzten Jahr abgelaufen und ist ab
sofort unbefristet verlängert worden. Außerdem ist es nunmehr nicht mehr
nötig, vor Beginn der Fahrt zum Trittstein die zuständige Wasserschutzpolizei
zu informieren und nach Ablauf der Saison eine Aufstellung über die Anzahl der
Fahrten und der Teilnehmer pro Fahrt inkl. Verweildauer bei der
Nationalparkverwaltung einzureichen.
Weitere Trittsteinwünsche stehen - im Gegensatz zum Nationalpark
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer - derzeit nicht zur Diskussion, da es mit
der Novellierung des Nationalparkgesetzes Niedersächsisches Wattenmeer
(11.07.01) ohnehin erlaubt ist, die Ruhezone unter folgenden Bedingungen zu
betreten: "(Der Besatzung von Sportbooten ist es) zum vorübergehenden
Aufenthalt (erlaubt, die Ruhezone "im Umkreis von 50 Metern um das
Boot" zu betreten, sofern sie) direkt neben einem die Ruhezone querenden
Fahrwasser trocken gefallen sind." (§ 11 Punkt 4 NLPG).
Insofern brauchte der "Trittstein Knechtsand" nicht verlängert zu
werden, da im Süden das Fahrwasser "Robinsbalje" entlang führt, an
deren Rand man trocken fallen darf.
Weitere Anmerkung des KVU-Wanderwartes/LKV Küstenreferenten:
Zur aktuellen Diskussionslage bzgl. der angestrebten neuen Befahrensregelung
für den NP-Wattenmeer gibt es einige Infos über die Diskussion mit dem NP-Amt
Ndrs auf der Seite
Verhandlungsstand
zur Befahrensverordnung im Ndrs. NP Wattenmeer 1
Verhandlungsstand
zur Befahrensverordnung im Ndrs. NP Wattenmeer 2
der Wanderwart - aktualisiert am 07.06.2004 11:00
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