| |
Verhandlungsstand zur BefahrensVO im Ndrs. NP Wattenmeer (2)
Befahrensregelung(NPNordSBefV) für den Bereich des Nationalparks
"Niedersächsisches Wattenmeer" Besprechung am 11.12.2002 in der
Nationalparkverwaltung
Ergebnisprotokoll
Teilnehmer: s. Anlage
Beginn der Veranstaltung: 10:45
Ende der Veranstaltung: 15:00
Anlagen: Übersicht zum Verhandlungsstand in Harnburg, Schleswig-Holstein und
Niedersachsen
Teilnehmerliste
Anlage 7neu (geändert) zum Protokoll der Besprechung vom 11.11.02
Darstellung des Verhandlungsstandes auf Basis der aktuellen Seekarten
Frau Rernmers, Leiterin der Nationalpark-Verwaltung (NLP-V) begrüßte die
Teilnehmer und stellte kurz den Sachstand nach der Besprechung vom 11.11.02 dar.
Bei der heutigen Besprechung sollen die schon in der ersten Besprechung
andiskutierten Punkte zu den allgemeinen Regelungen erneut besprochen und soweit
möglich ein Konsens gefunden werden. Zum anderen sollten die "in
Diskussion befindlichen Gebietsabgrenzungen der Einzelflächen" noch einmal
durchgegangen werden. Ziel sei es, vor dem Hintergrund der Gesamtsicht der
bisherigen Diskussion und der bislang gefundenen Kompromisse, für noch
strittige Teilgebiete zu einem Konsens zu gelingen.
- Protokoll der Besprechung vom 6.09.02:
Das Protokoll der Besprechung vom 6.09.02 wurde ohne Anmerkungen
verabschiedet.
- Protokoll der Besprechung vom 11.11.02:
Das Protokoll wurde in der vorliegenden Form verabschiedet. Seitens der
SaU und DKV wurde angemerkt, dass aufgrund der mit dem Protokoll versandten
Kartenausschnitte und der daraus ersichtlichen, geplanten Grenzverläufe der
Schutzgebiete, noch Anmerkungen und Ergänzungen zu einzelnen Teilgebieten
erforderlich seien. Das Protokoll wird hierdurch jedoch nicht in Frage
gestellt. Es wurde vereinbart, zunächst die allgemeinen Regelungen zu
diskutieren. Im Anschluss daran sollten Änderungswünsche bei der erneuten
Besprechung der noch strittigen Teilflächen besprochen werden. Nach
Abschluss der Veranstaltung wurde von Herrn Hilbers (DKV) darauf
hingewiesen, dass in der Anlage 7 der in der Zwischenzone befindliche Teil
des Gebiets 43 (Suezpriel) abweichend vom Text des Protokolls als ,In
Diskussion' gekennzeichnet worden sei. Die Anlage 7 wurde entsprechend
geändert und ist diesem Protokoll beigefügt (Anlage 7neu). Um Austausch
wird gebeten.
- Diskussion der allgemeinen Regelungen
Seitens der NLP-Verwaltung wurden zunächst anhand einer Tabelle in
einer ersten Übersicht (s. Anlage) die zu besprechenden Themen und ihre
Handhabung in Harnburg und Schleswig-Holstein als Ergebnis der dortigen
Besprechungen vorgestellt. Es wurde vereinbart, anhand der Tabelle die
allgemeinen Themen im Einzelnen zu diskutieren.
- Geltungsbereich der Befahrensverordnung
Ergebnis: Es bestand Einvernehmen, dass der Geltungsbereich der
Befahrensverordnung deckungsgleich mit den Grenzen des Nationalparks sein
muss.
- Wegfall der 3 Stunden Regelung
Die NLP-V machte deutlich, dass ein Wegfall der 3 Stunden Regelung
mitgetragen werden könne, wenn die aus Naturschutzsicht wertvollen Bereiche
bei der Neuabgrenzung der Schutzgebiete berücksichtigt würden. Sowohl
innerhalb als auch außerhalb der derzeitigen Sperrzeiten bestünde für
viele Bereiche Schutzbedarf. Der Deutsche Segler-Verband (DSV) vertrat die
Auffassung, dass der Wegfall der 3 Stunden Regelung zwar begrüßt würde,
aber keine großen Vorteile für die Wassersportler bringen würde, da die
Bereiche in den 3 Stunden ohnehin kaum befahren werden könnten.
Seitens des Segler-Verbandes Niedersachsen (SVN) und des Deutschen
Kanu-Verbandes (DKV) wird der Wegfall der 3 Stunden Regelung für
erforderlich gehalten, da sie für Seekajaks, Flachbodenschiffe und
wattgängige Segelschiffe sehr wohl zu Einschränkungen führen würde, da
diese auch schon im flachen Wasser fahren könnten.
Für die Salzwasser-Union (SAU) ist der Wegfall der 3 Stunden-Regelung
ebenfalls erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten
Schutzgebietserweiterungen.
Der World Wide Fund for Nature (WWF) und die Schutzgemeinschaft Deutscher
Wald (SDW) machten deutlich, dass derzeit von großen
Schutzgebietserweiterungen nicht die Rede sein könne. Bisher sei es in mehr
oder weniger gleich grossem Umfang zu Erweiterungen, aber auch zur
Reduzierung von Schutzgebieten gekommen. Die größeren
Schutzgebietserweiterungen stünden derzeit noch in Diskussion. Wenn die aus
Naturschutzsicht wichtigen Bereiche als VSG bzw. RSG ausgewiesen sind,
könne auch aus Sicht des WWF und der SDN die 3 Stunden-Regelung entfallen.
Ergebnis: Sowohl aus Sicht des Wassersportes als auch des
Naturschutzes kann die Drei-Stunden-Regelung entfallen, "wenn die
Bedingungen stimmen", die im Folgenden noch zu diskutieren sein werden.
- Geschwindigkeitsregelung Zwischenzonel Zone II
Nach Ansicht des DSV kann mit Wegfall der 3 Stunden Regelung eine
Geschwindigkeitsregelung in der Zwischenzone entfallen, nach Ansicht des
Deutschen Motoryacht-Verbandes (DMYV) kann mit der Vergrößerung der VSGI
RSG auf eine Differenzierung zwischen Zone I und Zone II ganz verzichtet
werden.
Nach Ansicht des WWF kann auf eine Differenzierung von Zone I und Zone 11
nur verzichtet werden, wenn sich die aus Naturschutzsicht wichtigsten
Bereiche in den VSGI RSG wieder- finden. Ansonsten müssten
entsprechend schützenswerte Gebiete in der Ruhezone weiter mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen belegt werden.
Ergebnis: Auf eine Unterscheidung der Zone II zur Zone I kann
zukünftig verzichtet werden. Für die Naturschutzverbände erfolgt eine
solche Zustimmung vorbehaltlich der Frage, inwieweit sich ein solche
Zugeständnis an den Wassersport in der Abgrenzung der Schutzgebiete
widerspiegelt.
- Geschwindigkeitsregelung Ruhezone/Zone I außerhalb VSG/RSG und
Korridore durch Außenbereich
Die NLP-V erläuterte eingangs die Begriffe Innenbereich bzw.
Flachwasserbereich als die Bereiche landseits der Basislinie und
Außenbereich bzw. Tiefwasserbereich als die Flächen seewärts der
Basislinie.
Angesichts des Ziels einer einheitlichen Befahrensregelung und der
bisherigen Kompromisslösungen in Schleswig Holstein und Harnburg erklärt
sich die NLP-V bereit, auch für Niedersachsen für den Innenbereich eine
Höchstgeschwindigkeit von 16kn innerhalb der Fahrwasser und 12kn in der
Fläche zu akzeptieren und damit eine Erhöhung der zulässigen
Geschwindigkeit in der Ruhezone um 50% hinzunehmen. Dabei soll keine
Unterscheidung zwischen Ruhe- oder Zwischenzone getroffen werden.
Seitens der Seehundaufzuchtstation wurde in Frage gestellt, ob die
vorgeschlagenen Geschwindigkeiten überhaupt erforderlich seien, da der
überwiegende Teil der Sportboote deut- lich langsamer das Watt befahren
würde.
Der DMYV machte deutlich, dass die vorgeschlagenen Geschwindigkeiten
durchaus erfor- derlich seien, schon allein um bei Fahrt gegen den Strom
nicht die zulässige HÖchstge- schwindigkeit zu Überschreiten-
Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) und der WWF äußerten Bedenken
hinsicht- lich einer Anhebung der Geschwindigkeit sowohl aus Gründen des
Seehund- und Vogel- schutzes, als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Wie bei den anderen Punkten kÖn- ne aber auch hier der vorgeschlagenen
Regelung bei einer entsprechenden Ausgestaltung der RSG und VSG zugestimmt
werden.
Der SVN wies darauf hin, dass gerade im Innenbereich hohe Geschwindigkeiten
aufgrund
der Gefährlichkeit des Reviers eher die Ausnahme seien und insofern das
Thema auch nicht zu stark problematisiert werden solle.
Ergebnis: Entsprechend der Regelung in Schleswig Holstein und
Harnburg soll die Geschwindigkeit im Innenbereich, unabhängig ob es sich um
die Zone II oder um Zone I handelt, auf 16kn im Fahrwasser und 12 kn in der
Fläche festgelegt werden.
Für die Naturschutzverbände erfolgt eine solche Zustimmung vorbehaltlich
der Frage, inwieweit sich ein solches Zugeständnis an den Wassersport in
der Abgrenzung der Schutzgebiete widerspiegelt.
Für den Außenbereich wird von den NLP-V vorgeschlagen, entsprechend der
Zusage des . Landes im Rahmen der Gesetzesnovellierung für den nördlichen
Teil der Ruhezonen- Erweiterung am Borkumriff keine
Geschwindigkeitsbeschränkung vorzusehen. Für den restlichen Außenbereich
sollte entsprechend der Vereinbarungen von Schleswig Holstein und Hamburg
für den Außenbereich 16kn in der Fläche erlaubt sein. Zur generellen
Frage nach Korridoren, in denen entsprechend den Vereinbarungen in
Schleswig-Holstein und Hamburg 24kn gefahren werden dürfe, teilte die NLP-V
mit, dass derzeit noch keine Forderungen nach Einrichtung eines Korridors in
Niedersachsen erhoben worden sind und sie selber auch keinen Vorschlag
unterbreiten könne.
Nach Aussage des DMYV sei es entgegen der Darstellung in der Tabelle doch zu
einer Einigung bei den Korridoren in SHW gekommen, Uneinigkeit bestünde nur
für einen Korridor im Walschutzgebiet.
Nach Ansicht des DSV werden Korridore nicht in der NPNordSBeN festgelegt.
Diese sieht lediglich die Möglichkeit der Schaffung von Ausnahmen vor.
Seitens des WWF und des BUND wurden erhebliche Bedenken sowohl gegen die
Ausweisung von Korridoren als auch die Möglichkeit, dort 24kn fahren zu
dürfen, geäußert und deren Einrichtung abgelehnt. Die Ausweisung von
Korridoren würde den Schutzzweck der seewärtigen Erweiterung, den Schutz
rastender Trauerenten und Seetaucher, zunichte machen. Darüber hinaus
würde die hohe Geschwindigkeit zusätzlich ein hohes Gefahrenpotential für
die Sportschifffahrt in sich bergen. Beides gelte sowohl für den Bereich
bei Baltrum als auch für den nördlichen und südlichen Teil der
Erweiterung bei Borkum.
Seitens des Hamburger Segler Verbandes (HSV) und des SVN wurde auf das
Problem hin- gewiesen, dass durch das Verkehrstrennungsgebiet und die
zukünftigen Offshore Windparks, sehr große Bereiche bestehen bzw.
entstehen werden, die nicht befahren werden dürfen. Damit würden die
Wassersportler immer stärker in die Küstenverkehrszone und ins- besondere
in die Außenbereiche des NLP gedrängt. Es bestünde durchaus Bedarf
seitens der Wassersportler, auch mit hohen Geschwindigkeiten fahren zu
können. Im Augenblick sei in den Erweiterungsflächen die Schifffahrt frei,
daher sollten auch zukünftig keine Korridore sondern die ganze Fläche zum
schnellen Befahren freigegeben sein.
SVN und der Verband Deutscher Reeder (VDR) machten deutlich,
dass Korridore ohne Geschwindigkeitsbeschränkung auf jeden Fall
erforderlich wären und kommen würden, da auch der internationale Verkehr
durch die Küstenverkehrszone ginge und dort schwerlich mit
Geschwindigkeitsregelungen eingegriffen werden könne.
(Hinweis: Die Küstenverkehrszone ist der Bereich südlich des
Verkehrstrennungsgebietes. Im Norden wird sie durch das
Verkehrstrennungsgebiet begrenzt, im Süden gibt es keine feste Grenze, hier
wird sie durch die tatsächliche Befahrbarkeit begrenzt. )
Für den WWF war unklar, wer die Lage möglicher Korridore vorschlägt.
Die NLP-V erläuterte, dass dieser Kreis Korridore vorschlagen könne.
Sollte es hinsichtlich möglicher Korridore zu keiner Einigung kommen,
schlug die NLP-V vor, zumindest für den Bereich zwischen Basislinie und
alter Außengrenze des Nationalparks für den Außenbereich die bestehende
Geschwindigkeitsregelung von 12kn beizubehalten.
Ergebnis. Keine Einigung hinsichtlich der Korridore und der dort
geltenden Höchstgeschwindigkeit.
- Geschwindigkeitsregelung RSGNSG
Ergebnis: Dem Vorschlag der NLP-V, dass im VSG und RSG in den
Fahrwassern eine Geschwindigkeit von 12kn und außerhalb der Sperrzeiten
eine Regelung wie im gesamten Nationalpark gelten soll, wird von allen
teilnehmenden Verbänden zugestimmt.
- Höchstgeschwindigkeit/ Ausnahmeregelung des §3 (4)
Die NLP-V schlägt vor, die Ausnahmeregelung des §3 (4), wonach Fähren,
die vor dem 15.02.95 Routen im Nationalpark befuhren (in Niedersachsen
Nordlicht, Baltrum IV) in Fahrwassern durch die Zwischenzone bis zu 24 kn
schnell fahren dürfen, durch Aufnahme der Möglichkeit zur Ausweisung von
,Interessentenfahrwassern' in die Befahrensregelung fort- zuführen.
Hierdurch entfiele auch die Notwendigkeit zur Herausnahme einer speziellen
Fläche für die Reederei Hüttenmeister aus dem RSG/NSG ,Hohe Weg Watt'.
Ergebnis: Dem Vorschlag der NLP-V , dass die Aufrechterhaltung des
Bestandsschutzes nach 3 (4) zukünftig über die Ausweisung von
fahrzeugbezogenen Interessentenfahrwassern geregelt werden soll, wird von
allen teilnehmenden Verbänden zugestimmt.
- Abgrenzung inneres/ äußeres Seegebiet
Ergebnis: Die Abgrenzung inneres/äußeres Seegebiet soll entlang der
in den Seekarten überwiegend dargestellten Basislinie erfolgen. Dem
Vorschlag der NLP-V, die Basislinie zwischen Juist und der westlichen NLP
Grenze entlang vorhandener Nationalparkgrenzkoordinaten sinngemäß zu
verringern, wird von allen teilnehmenden Verbänden zugestimmt (s. Anlage )
- Vogel- und Robbenschutzgebiete
Ergebnis: Dem Vorschlag der NLP-V, den Schutzzeitraum sowohl für die
VSGs als auch für RSGs einheitlich auf den 15.04 bis zum 1.10 festzulegen,
wird von allen teil- nehmenden Verbänden zugestimmt.
- Fahrwasser die nicht Fahrwasser nach SeeSchStrO sind
Seitens des DSV wurde die Problematik deutlich gemacht: Fahrwasser seien
derzeit ausschließlich gekennzeichnete Fahrwasser. Aus Kostengründen
würde immer häufiger auf die Kennzeichnung kleinerer Fahrwasser
verzichtet, sodass diese im Prinzip nicht mehr befahren werden dürften. In
der novellierten Befahrensverordnung müssten daher alternative
Formulierungen zum strengen Begriff "gekennzeichnete Fahrwasser"
gefunden werden, um den Bestand der derzeitigen Fahrwasser, die RSG und VSG
queren, sicherzustellen.
Der Vertreter der WSD machte deutlich, dass das Problem bekannt sei und eine
denkbare Lösung die Auflistung "bestimmter Routen" in einer
Anlage zur Befahrensverordnung sei.
Seitens des BUND wurden der Erhalt der Fahrwassern durch die VSG und RSG
grundsätzlich anerkannt, aber auf Fragen der Sicherheit bei Verlagerungen
der Fahrwasser sowie der Kontrollierbarkeit hingewiesen.
Die NLP-V stimmt zu, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Befahrens-Verordnung bestehende gekennzeichnete Fahrwasser durch die VSG und
RSG auch zukünftig Bestand haben sollen. In Sonderfällen (z.B. für
Kanuten) können Fahrwasser auch durch die Festlegung von
Interessentenfahrwassern festgeschrieben werden. Damit könne dann auch die
Befreiungsmöglichkeit nach §5 (3) der Befahrensverordnung entfallen.
Ergebnis. Grundsätzlich bestand Einigkeit bei allen anwesenden
Verbänden, dass die bestehende Fahrwasser durch die VSGI RSG
erhalten bleiben sollen und hier Regelungsbedarf besteht. Seitens des WSD
wurde zugesagt, die rechtlichen Möglichkeiten einer
"Routenausweisung" in einer Anlage zur Befahrensverordnung zu
prüfen.
- Korridore durch Außenbereich
s. unter Punkt .Geschwindigkeitsregelung Ruhezone/Zone I außerhalb VSG/RSG
- Betreiben von Wassersportgeräten im gesamten Nationalpark
Die NLP-V plädierte dafür, das bestehende Verbot von Wassermotorrädern
(Jet-Ski, Jet-Scooter) und Wasserskiern in der Ruhezone auf den gesamten
Nationalpark auszudehnen und auch keine Befreiungsmöglichkeiten zuzulassen.
Sie erläuterte, dass dieses Verbot faktisch bereits durch die bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkungen und das Verbot des Fahrens in Fahrwassern
(s. SeeSchStrO) existiere. Darüber hinaus würde es durch ein solches
Verbot auch für den Naturschutz leichter, die Basislinie als Trennungslinie
zwischen Innen- und Außenbereich zu akzeptieren, da es sonst bei einer
Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit zu Problemen mit diesen
Wassersportgeräten vor den Stränden kommen könnte.
Nach intensiver Diskussion über ein Verbot einzelner Wassersportgeräte wie
Jet-Scooter, Wasserski, von motorisierten Wasserfahrzeugen gezogenen
Wassersportanhängen wie Gleitschirmen (Parasailing), Kite-Boards,
Segelsurfboards wurde folgendes Ergebnis vereinbart:
Ergebnis: Verbot des Betreibens von Wassersportgeräten (ausgenommen
Segelsurfboards) mit der Möglichkeit, Ausnahmen für speziell ausgewiesene
Flächen zu erteilen.
Einigkeit bestand darüber hinaus nach wie vor hinsichtlich eines
Totalverbots für Luftkissenboote
Seitens des HSV konnte dem Ergebnis nur mit Vorbehalt zugestimmt werden, da
der Wort- laut für den Hamburger Bereich anders sei.
- Nutzungsbeschränkungen in Zone I
Die NLP-V schlug vor, bei einem Wegfall der 3 Stunden-Regelung ein Anker -
und Trockenfallverbot für die Ruhezone einzuführen, um keine
Verschlechterung des Schutzstatus gegenüber der derzeitigen Regelung
vorzunehmen. Es wurde darauf verwiesen, dass es zahl- reiche Prielbereiche
gebe, in denen aufgrund ihrer Bedeutung für Seehunde ein Trockenfal- len
oder Ankern als problematisch zu werten sei. Die Regelungen des NLP-G, mit
der MÖg- lichkeit zum Trockenfallen entlang von Fahrwassem, die die
Ruhezone queren, dürften hier- durch natürlich nicht beschränkt
werden.gelten natürlich weiter.
Nach Ansicht des HSV kann ein Anker- und
Trockenfallverbot in Zone I nicht hingenommen werden, dies sei nicht
verhandelbar. Im übrigen wären davon auch andere Landes- und Bundesgesetze
betroffen, da z.B. in HH eine solche Regelung schon aufgehoben sei. Aufgrund
der fortgeschrittenen Zeit konnte der Punkt nicht mehr abschließend
behandelt werden.
- Freistellung für bestimmte Nutzer (§6 aktuelle NPNordSBefV)
Die NLP-V schlägt vor, die Freistellungen unverändert zu lassen. Lediglich
in §6 (3) sollte eine Ergänzung vorgenommen werden:
'Seenotrettungsfahrzeuge im Einsatz und in Bereitschaft'. Damit wird der
Festmacherplatz bei Mellum einbezogen, die Herausnahme der Fläche aus dem
RSGNSG wäre damit zukünftig nicht mehr erforderlich.
Punkt konnte nicht mehr behandelt werden.
Bei der nächsten Besprechung soll die Diskussion der allgemeinen Regelungen
fortgeführt und zum Abschluß gebracht werden und daran anschließend die
strittigen Einzelgebiete noch einmal besprochen werden.
Als Termin für die nächste Besprechung wird der 4. Februar 2003 um 1045 Uhr im
Hause der NLP-V festgelegt.
Protokollführer
Bunje & Remmers
Hinweis zur Legende der Karten, die den Verhandlungsstand auf
Basis der aktuellen Seekarten darstellen:
Aus technischen Gründen ließ sich die Signatur der Nationalpark-Zonierung
nicht deutlicher darstellen. Von oben nach unten stellt die Signatur dar:
dichte Punktreiche schwarz.
lockere Punktreiche schwarz.
dichte Punktreihe grau.
geschlossener Strich.
unterbrochener Strich
Stand der Diskussion zur Befahrensverordnung im Dezember 2002
| Schleswig-Holstein |
Hamburg |
Niedersachsen |
|
Geltungsbereich der
Befahrensverordnung |
= Geltungsbereich
Nationalpark-Gesetz |
= Geltungsbereich
Nationalpark-Gesetz |
= Geltungsbereich
Nationalpark-Gesetz |
|
3-Stundenregelung |
| Wegfall unter Bedingungen |
Wegfall unter Bedingungen |
Zu diskutieren |
|
Geschwindigkeitsregelung
Zwischenzone / Zone II |
| Keine Unterscheidung zur Zone 1 |
Keine Unterscheidung zur Zone 1 |
Keine Unterscheidung zur Zone 1 |
|
Geschwindigkeitsregelung
Ruhezone / Zone I außerhalb VSG / RSG |
| Keine Unterscheidung zwischen Zone I+II;
Höchstgeschwindigkeit "Innenbereich" Fahrwasser 16kn; Fläche
12kn; "Außenbereich" 24/16kn |
Keine Unterscheidung zwischen Zone I+II;
Höchstgeschwindigkeit "Flachwasserbereich" Fahrwasser 16kn;
Fläche 12kn; "Tiefwasserbereich" 24kn in Korridoren, 16kn in
der Fläche |
Keine Geschwindigkeitsbeschränkung im nördlichen Teil der
RZ i/12 Borkum Riff. Weiteres ist zu diskutieren. |
|
Geschwindigkeitsregelung VSG /
RSG |
| In Fahrwassern 12kn außerhalb 8 kn |
In Fahrwassern max 8 kn; kein Befahren außerhalb der FW
(Max. Geschwindigkeit außerhalb Sperrzeit: ?) |
zu diskutieren |
|
Höchstgeschwindigkeit
/ Ausnahmeregelung des §3(4) |
| Bestandschutz für bislang eingesetzte Schiffe und Routen
soll erhalten bleiben. Ggfs jedoch Umsetzung des Bestandschutzes über
Interessentenfahrwasser |
keine Angaben |
Aufrechterhaltung des Bestandschutzes nach §3(4); bei
Einführung von Interessentenfahrwassern Umsetzung auf diesem Weg |
|
Abgrenzung inneres / äußeres
Seegebiet |
| Grundsätzlich Basislinie, vor Amrum umfaßt der
Innenbereich auch den Jungnamensand und die Knobsände |
Basislinie |
Basislinie + x Meter; zwischen Juist und Borkum Festlegung
einer Linie per Definition?
zu diskutieren |
|
Vogel- &
Robbenschutzgebiete |
| Festlegung der Abgrenzung in Abstimmung mit allen
Interessengruppen. Vereinheitlichung des Schutzzeitraumes für Vögel und
Robben vom 15.04. - 01.10 |
Festlegung der Zeiten und Abgrenzung in Abstimmung mit allen
Interessengruppen; keine Angaben zur zeitlichen Ausdehnung |
Änderungen von Abgrenzungen durch BMVBW in Abstimmung mit
den Betroffenen. schutzzeitraum für VSG/RSG einheitlich vom 15.4. -
01.10.; daneben VSG ganzjährig |
|
Fahrwasser nicht Fahrwasser
nach SeeSchStrO |
| Einrichtung von "Interessentenfahrwassern" z.B.
südlich Hindenburgdamm für Adler-Reederei. Eventuell auch Einrichtung
von Interessentenfahrwassern mit höheren Geschwindigkeiten als Ersatz
für §3(4) |
Ansteuerungs- oder Küstenwanderrouten zu Trittsteinen für
Muskelkraftbetriebene Fahrzeuge |
- Interessentenfahrwasser für muskelkraftbetriebene Fahrzeuge; dafür
Wegfall von Befreiungsmöglichkeiten [§5(3)]
- Nicht gekennzeichnete "benannte"Fahrwasser im Einvernehmen
mit der Nationlaparkverwaltung - Genaue Regelung noch zu klären
|
|
Korridore durch Außenbereich |
| keine Einigung auf Ausweisung von Korridoren |
keine Angaben |
zu diskutieren |
|
Betreiben von
Wassersportgeräten im gesamten Nationalpark |
| keine Angaben |
Beschränkung des Betreibens von Wassersportgeräten (z.B.
Surfboards, Kite-Boards, Jet-Ski, Wasserski, Para-Sailing) auf dafür
ausgewiesenen Bereiche |
Erweiterung des Verbotes des §3(1) für die Nutzung von
Luftkissenfahrzeugen im gesamten Nationalpark auf Wasserski und
Jet-Ski(für (beide faktisch bereits bestehend) sowie Para-Sailing |
|
Nutzungsbeschränkungen in Zone
I |
| keine Angaben |
keine Angaben |
- Aufnahme des bestehenden Anker & Trockenfallverbots in die
Befahrensverordnung
- Verbot Kite-Surfing
|
|
Freistellung für bestimmte
Nutzer (§6 aktuelle NPNordSBefV) |
| Soweit bekannt, keine Änderung bei den Freistellungen
beabsichtigt. Zum Problem "Ankern während mehrtägiger
Fangfahrten" werden Gespräche geführt |
keine Angaben |
Grundsätzlich keine Änderung der Freistellung, Jedoch
Ergänzung in §6(3) "Seenotrettungsfahrzeuge im Einsatz und in
Bereitschaft" |
© 2000-2009: Kanu-Verein Unterweser e.V. Bremerhaven Impressum Kontakt
Inhalte:
Inhalte dieser Seiten wurden sorgfältigst erstellt.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir jedoch
keine Gewähr. Wir sind als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs.1 TMG für
eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir jedoch nicht verpflichtet, fremde
übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche
Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten
Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden
Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.
Haftung für Links: Diese Präsenz
enthält Links zu Webseiten Dritter, deren Inhalte wir nicht beeinflussen können.
Deshalb übernehmen wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr.
Inhalte verlinkten Seiten verantwortet stets der jeweilige
Anbieter oder Betreiber der Seiten. Verlinkten Seiten wurden
zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft.
Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Die
permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete
Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von
Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.
Urheberrecht: Werke, Inhalte und Abbildungen
auf den Seiten des Kanuverein Unterweser unterliegen dem deutschen Urheberrecht.
Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen
des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.
Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch
gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt
wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte
Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine
Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden
Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte
umgehend entfernen.
Datenschutz: Die Nutzung unserer
Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit
auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder
eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf
freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht
an Dritte weitergegeben. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im
Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen
kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Werbung: Der Nutzung von im Rahmen der
Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung
von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich
ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von
Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
|
|